ErwGr. 136

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Ist die Nachfrage nach einem Funkfrequenzband größer als das verfügbare Angebot und beschließt ein Mitgliedstaat in der Folge, dass die Funkfrequenznutzungsrechte beschränkt werden müssen, so sollte bei der Erteilung dieser Rechte ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren gelten, damit unzulässige Diskriminierungen vermieden werden und dieses knappe Gut optimal genutzt wird. Solche Beschränkungen sollten gerechtfertigt und verhältnismäßig sein und auf Grundlage einer eingehenden Bewertung der Marktbedingungen erfolgen, wobei den allgemeinen Vorteilen für die Nutzer sowie den nationalen Zielen und den Zielvorgaben des Binnenmarkts angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Zielsetzungen, die für ein etwaiges Beschränkungsverfahren maßgeblich sind, sollten im Vorfeld klar definiert werden. Bei der Wahl des am besten geeigneten Auswahlverfahrens sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Koordinierungsmaßnahmen auf Unionsebene alle interessierten Kreise in Bezug auf die Gründe, Ziele und Bedingungen des Verfahrens rechtzeitig und auf transparente Weise konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zuteilung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen mit außergewöhnlichem wirtschaftlichem Wert unter anderem wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren vorsehen können. Bei der Durchführung solcher Verfahren sollten die zuständigen Behörden den Zielen dieser Richtlinie Rechnung tragen. Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass weitere Nutzungsrechte für ein Frequenzband verfügbar gemacht werden können, sollte er das entsprechende Verfahren einleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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