ErwGr. 154

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, bis zu welchem Konzentrations- oder Verteilerpunkt eine Zugangspflicht vorgeschrieben werden soll, ist es wichtig, dass sie einen Punkt in Einklang mit den GEREK-Leitlinien wählen. Die Auswahl eines Punkts, der sich näher bei den Endnutzern befindet, wird sich günstiger auf den Infrastrukturwettbewerb und die Einführung von Netzen mit sehr hoher Kapazität auswirken. Daher sollte die nationale Regulierungsbehörde zunächst in Betracht ziehen, einen Punkt in einem Gebäude oder außerhalb in unmittelbarer Nähe des Gebäudes zu wählen. Es könnte gerechtfertigt sein, Zugangsverpflichtungen auf Verkabelungen jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts auszudehnen — wobei diese Verpflichtungen jedoch auf Punkte in möglichst großer Nähe zu den Endnutzern, an die eine ausreichende Zahl von Endnutzern angeschlossen werden kann, beschränkt sein sollten –, wenn nachgewiesen ist, dass einer Replizierung beträchtliche und anhaltende physische oder wirtschaftliche Hindernisse im Wege stehen, die zu erheblichen Wettbewerbsproblemen oder Marktversagen auf Endkundenebene zum Nachteil der Endnutzer führen. Die Bewertung der Replizierbarkeit von Netzbestandteilen erfordert eine Marktprüfung, die sich von einer Analyse zur Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht unterscheidet, und es ist daher nicht erforderlich, dass die nationale Regulierungsbehörde eine beträchtliche Marktmacht feststellt, um diese Verpflichtungen aufzuerlegen. Andererseits erfordert eine solche Prüfung eine ausreichende wirtschaftliche Bewertung der Marktbedingungen, damit festgestellt werden kann, ob die erforderlichen Kriterien für die Auferlegung von Verpflichtungen jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts erfüllt sind. Solche erweiterten Zugangsverpflichtungen dürften eher in geografischen Gebieten erforderlich sein, in denen das Geschäftsszenario für den Aufbau alternativer Infrastrukturen risikoreicher ist, beispielsweise aufgrund einer geringen Bevölkerungsdichte oder der begrenzten Anzahl an Mehrfamilienhäusern. Umgekehrt könnte eine hohe Konzentration an Haushalten ein Indiz dafür sein, dass die Auferlegung solcher Verpflichtungen unnötig ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner prüfen, ob solche Verpflichtungen dazu führen könnten, dass die Position von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, gestärkt würde. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Zugang zu aktiven oder virtuellen Netzkomponenten vorzuschreiben, die zur Diensteerbringung in derartigen Infrastrukturen verwendet werden, wenn der Zugang zu passiven Netzkomponenten wirtschaftlich unrentabel oder physisch undurchführbar wäre und wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass ohne einen solchen Eingriff der Zweck der Zugangsverpflichtung umgangen würde. Um die kohärente Regulierungspraxis unionsweit zu verbessern, sollte die Kommission in der Lage sein, von der nationalen Regulierungsbehörde zu verlangen, ihren Entwurf von Maßnahmen zur Ausdehnung von Zugangsverpflichtungen über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus zurückzuziehen, wenn das GEREK die erheblichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regulierungszielen dieser Richtlinie teilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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