ErwGr. 152

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt haben, und zur Förderung von durch Wettbewerb entstehenden Vorteilen im Interesse der Endnutzer sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, allen Unternehmen unabhängig von ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen. Hierbei sollten die nationalen Regulierungsbehörden alle technischen und wirtschaftlichen Hindernisse für eine künftige Replizierung von Netzen berücksichtigen. Da solche Verpflichtungen in bestimmten Fällen schwerwiegende Eingriffe darstellen, Anreizen für Investitionen zuwiderlaufen und die Wirkung haben können, die Position dominanter Akteure zu stärken, sollten sie jedoch nur auferlegt werden, wenn dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, um auf den relevanten Märkten einen dauerhaften Wettbewerb zu bewirken. Die Tatsache, dass es bereits mehr als eine betreffende Infrastruktur gibt, sollte allein nicht unbedingt als Beweis dafür gelten, dass die entsprechenden Anlagen replizierbar sind. Falls dies in Kombination mit solchen Zugangsverpflichtungen erforderlich ist, sollten sich Unternehmen auch auf die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen auf der Grundlage der Richtlinie 2014/61/EU berufen können. Alle Verpflichtungen, die von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß der vorliegenden Richtlinie auferlegt werden und Beschlüsse, die andere zuständige Behörden nach der Richtlinie 2014/61/EU erlassen, um den Zugang zu physischen Infrastrukturen in Gebäuden oder zu physischen Infrastrukturen bis zum Zugangspunkt sicherzustellen, sollten kohärent sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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