ErwGr. 185

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Zur Bekämpfung und Vermeidung von außerpreislichem diskriminierendem Verhalten ist die Gleichwertigkeit des Inputs (EoI) grundsätzlich das beste Mittel, um einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Vorleistungsprodukten auf der Grundlage von EoI höhere Befolgungskosten als andere Formen nichtdiskriminierender Verpflichtungen mit sich bringt. Diese höheren Befolgungskosten sollten ins Verhältnis gesetzt werden zu den Vorteilen eines intensiveren nachgelagerten Wettbewerbs und der Bedeutung einer sicheren Vermeidung von Diskriminierung in Situationen, in denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, keinen direkten Preiskontrollen unterliegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten insbesondere bedenken, dass bei der Bereitstellung von Vorleistungen über neue Systeme auf der Grundlage von EoI die Wahrscheinlichkeit höher ist, einen ausreichenden Nettonutzen zu generieren, sodass sie — angesichts der vergleichsweise niedrigeren zusätzlichen Befolgungskosten, die entstehen, um zu gewährleisten, dass die neu aufgebauten Systeme EoI-konform sind — auch mit höherer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten allerdings auch die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen für die betroffenen Unternehmen prüfen, indem sie beispielsweise die mit der Umsetzung verbundenen Kosten berücksichtigen, und eine mögliche abschreckende Wirkung in Bezug auf den Ausbau neuer Systeme gegenüber einer schrittweise erfolgenden Modernisierung abwägen, sofern erstere einer restriktiveren Regulierung unterliegen würde. In Mitgliedstaaten mit einer großen Anzahl kleinerer Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, kann eine EoI-Verpflichtung je Unternehmen unverhältnismäßig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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