ErwGr. 187

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Bauliche Anlagen, in denen elektronische Kommunikationsnetze ausgebaut werden können, sind wegen der hohen Kosten einer Replizierung und der erheblichen Einsparungen bei ihrer Wiederverwendung von zentraler Bedeutung für einen erfolgreichen Ausbau neuer Netze. Deshalb ist zusätzlich zu den Vorschriften über physische Infrastrukturen in der Richtlinie 2014/61/EU eine besondere Abhilfemaßnahme erforderlich für Fälle, in denen ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, der Eigentümer solcher baulichen Anlagen ist. Sind bauliche Anlagen vorhanden und wiederverwendbar, so ist es von sehr großem Nutzen, wenn für den Ausbau konkurrierender Infrastrukturen ein tatsächlicher Zugang besteht, weshalb sichergestellt werden muss, dass der Zugang zu solchen Anlagen als eigenständige Abhilfemaßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Ausbaudynamik auf allen nachgelagerten Märkten eingesetzt werden kann und vor der Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger anderer Abhilfemaßnahmen zuerst zu erwägen ist, und zwar nicht nur als zusätzliche Abhilfemaßnahme neben anderen Vorleistungsprodukten oder -diensten oder als Abhilfemaßnahme, die auf Unternehmen beschränkt ist, die sich solcher Vorleistungsprodukte oder -dienste bedienen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bestehende wiederverwendbare bauliche Anlagen auf der Grundlage des regulatorischen Buchwerts abzüglich der kumulierten Abschreibung zum Zeitpunkt der Berechnung und indexiert mit einem geeigneten Preisindex, beispielsweise dem Einzelhandelspreisindex, und unter Ausschluss jener Anlagen bewerten, die über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren vollständig abgeschrieben sind, aber weiter genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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