ErwGr. 198

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Angesichts der derzeitigen Unsicherheiten, in welchem Maße sich die Nachfrage nach Breitbanddiensten mit sehr hoher Kapazität tatsächlich entwickeln wird, und der allgemeinen Größen- und Dichtevorteile bieten Ko-Investitionsvereinbarungen beträchtliche Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken und ermöglichen es kleineren Unternehmen, zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein infrastrukturbasierter Wettbewerb möglicherweise nicht effizient ist. Solche Ko-Investitionen können in unterschiedlicher Form erfolgen, unter anderem auch als Miteigentum an Netzanlagen oder als langfristige Risikoteilung durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen. In diesem Zusammenhang umfassen Abnahmevereinbarungen, die Ko-Investitionen darstellen, den Erwerb von spezifischen Kapazitätsrechten mit strukturellem Charakter; sie bringen ein bestimmtes Maß an Mitbestimmung mit sich und ermöglichen es den Ko-Investoren, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen. Kommerzielle Zugangsvereinbarungen, die sich auf die Anmietung von Kapazitäten beschränken, gehen hingegen nicht mit solchen Rechten einher und sollten deshalb nicht als Ko-Investitionen betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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