ErwGr. 199

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Macht ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde,– zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen — ein Angebot für Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, und bietet es dadurch Unternehmen unterschiedlicher Größe und Finanzkraft die Möglichkeit, Infrastruktur-Ko-Investor zu werden, so sollten die nationalen Regulierungsbehörden davon absehen können, diesen neuen Netzen mit sehr hoher Kapazität Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie aufzuerlegen, sofern mindestens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit diesem Unternehmen eingegangen ist. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, ein Ko-Investitionsangebot, das noch nicht zu einer Vereinbarung geführt hat, für bindend zu erklären, und beschließt sie, keine zusätzlichen regulatorischen Verpflichtungen aufzuerlegen, so kann sie dies unter dem Vorbehalt tun, dass diese Vereinbarung geschlossen werden muss, bevor die Deregulierungsmaßnahme wirksam wird. Wenn es technisch nicht praktikabel ist, bis zu den Gebäuden des Endnutzers Glasfaserkomponenten zu verwenden, sollten auch Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis in die unmittelbare Nähe — d. h. bis direkt außerhalb — dieser Gebäude aus Glasfaserkomponenten bestehen, der gleichen rechtlichen Behandlung unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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