ErwGr. 201

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Um die kohärente Regulierungspraxis unionsweit zu verbessern, sollte die Kommission — wenn die nationalen Regulierungsbehörden zu dem Schluss gelangen, dass die Bedingungen des Ko-Investitionsangebots erfüllt sind — in der Lage sein, von der nationalen Regulierungsbehörde zu verlangen, ihren Entwurf von Maßnahmen, mit dem entweder von der Auferlegung von Verpflichtungen abgesehen oder mit regulatorischen Verpflichtungen eingegriffen wird, um schwerwiegenden Wettbewerbsproblemen gerecht zu werden, zurückzuziehen, wenn das GEREK die erheblichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regulierungszielen dieser Richtlinie teilt. Im Interesse der Effizienz sollte es einer nationalen Regulierungsbehörde möglich sein, der Kommission einen Maßnahmenentwurf, der sich auf ein Ko-Investitionsvorhaben bezieht, die die einschlägigen Anforderungen erfüllt, gemeinsam zu melden. Wenn die Kommission ihre Befugnis, die Rücknahme eines Maßnahmenentwurfs zu verlangen, nicht wahrnimmt, wäre es unverhältnismäßig, wenn darauffolgende vereinfachte Meldungen einzelner Beschlussentwürfe der nationalen Regulierungsbehörde auf der Grundlage des gleichen Ko-Investitionsvorhabens, einschließlich des Nachweises des tatsächlichen Abschlusses einer Vereinbarung mit mindestens einem Ko-Investor, einem Beschluss über eine Rücknahme unterliegen würden, ohne dass sich die Umstände geändert haben. Außerdem finden Verpflichtungen, die Unternehmen unabhängig von ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 2014/61/EU auferlegt werden, weiterhin Anwendung. Verpflichtungen in Bezug auf Ko-Investitionsvereinbarungen berühren nicht die Anwendung des Unionsrechts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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