ErwGr. 264

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Ungeachtet der aufgrund dieser Richtlinie bestehenden materiellrechtlichen Verpflichtung des Betreibers in Bezug auf die Sicherheit sollte im Vertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter bei Sicherheitsvorfällen, Bedrohungen oder Schwachstellen trifft. Zudem sollte im Vertrag auch angegeben werden, welche Entschädigungs- und Erstattungsregelungen greifen, wenn ein Anbieter auf einen Sicherheitsvorfall unangemessen reagiert, und zwar auch bei dem Anbieter gemeldeten Sicherheitsvorfällen, die auf bekannte Schwachstellen bei Soft- oder Hardware zurückzuführen sind, zu deren Behebung vom Hersteller oder Entwickler Patches herausgegeben wurden, die aber vom Diensteanbieter nicht angewandt wurden, oder zu deren Behebung der Diensteanbieter keine sonstigen geeigneten Maßnahmen getroffen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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