ErwGr. 268

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Unabhängige Vergleichswerkzeuge können von privaten Unternehmen oder von den bzw. im Namen der zuständigen Behörden betrieben werden; allerdings sollte der Betrieb konkreten Qualitätskriterien entsprechen, wie der Anforderung, Angaben zu ihren Eigentümern zu machen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, das Datum der letzten Aktualisierung auszuweisen, klare, objektive Kriterien zu nennen, nach denen der Vergleich vorgenommen wird, und ein breites Angebot aufzunehmen, das einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben festzulegen, mit welcher Häufigkeit die über die Vergleichswerkzeuge für Endnutzer bereitgestellten Informationen überprüft und aktualisiert werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, wie häufig Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten ihre Informationen über Tarife und Qualität üblicherweise sonst aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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