ErwGr. 52

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, benötigen möglicherweise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in Bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden entweder auf Antrag oder ansonsten als automatische Reaktion auf eine Meldung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen. Diese Erklärungen sollten für sich allein noch keinen Anspruch auf Rechte begründen und die Rechte aufgrund der Allgemeingenehmigung, die Nutzungsrechte oder die Inanspruchnahme derartiger Rechte sollten auch nicht von einer Erklärung abhängen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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