ErwGr. 53

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, sollten Verwaltungsabgaben erhoben werden können, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde bei der Abwicklung der Allgemeingenehmigungsregelung und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden, damit die Unternehmen prüfen können, ob sie einander entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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