ErwGr. 68

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten können eine schnelle und kosteneffiziente Möglichkeit für Endnutzer darstellen, ihre Rechte durchzusetzen, insbesondere für Verbraucher sowie Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (26). Die Mitgliedstaaten sollten es ermöglichen, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für Endnutzerrechte zuständige Behörde oder mindestens ein unabhängiges Gremium mit nachgewiesener Sachkenntnis auf dem Gebiet der Endnutzerrechte als alternative Streitbeilegungsstelle fungieren. Im Hinblick auf eine solche Streitbeilegung sollten solche Behörden keinerlei Weisung unterliegen. Da viele Mitgliedstaaten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auch für andere Endnutzer als Verbraucher eingerichtet haben, für die die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) nicht gilt, ist es sinnvoll, das sektorspezifische Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten für Verbraucher und — sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen — für sonstige Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, beizubehalten. In Bezug auf die außergerichtliche Streitbeilegung sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die über die in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Vorschriften hinausgehen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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