ErwGr. 78

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Standards im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren Informationen anzufordern, die das GEREK veröffentlicht hat. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte in allen Mitgliedstaaten ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der zuständigen Behörden gesammelt und der Kommission sowie dem GEREK gemeldet werden. Durch diesen Mechanismus sollte sichergestellt werden, dass die Kommission oder das GEREK von den Mitgliedstaaten den Wortlaut der Entscheidungen und Gerichtsurteile abrufen kann, um eine Datenbank zu erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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