DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Das Unionsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Einstufung von Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Unternehmen einer solchen Regulierung unterworfen sind, beigetragen. Die Erfahrungen mit den Verfahren der Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden unter ähnlichen Marktbedingungen den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt. Daher sollten die Kommission und das GEREK — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfe zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Kommission im Falle von Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Ausweitung von Verpflichtungen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus erstrecken, auf Unternehmen unabhängig von der Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn dies zur Beseitigung beträchtlicher und anhaltender physischer oder wirtschaftlicher Hindernisse einer Replizierung erforderlich ist, oder in Bezug auf die regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität und bei denen das GEREK die Bedenken der Kommission teilt, eine nationale Regulierungsbehörde auffordern können, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Beschlüsse oder Empfehlungen das GEREK anhören.
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