ErwGr. 13

DIR_2018_410 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

Es wäre wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten bestimmten Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die über den Strompreis weitergegeben werden, ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Teilkompensation gewähren, unter anderem auch für den Verbrauch des bei der Verbrennung von Restgasen erzeugten Stroms durch die Anlagen selbst. Die Mitgliedstaaten können vermutlich sowohl die Verwirklichung der Ziele des EU-EHS erleichtern als auch die Integrität des Binnenmarktes und der Wettbewerbsbedingungen wahren, wenn sie sich darum bemühen, nicht mehr als 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Kompensation indirekter Kosten zu verwenden. Um mehr Transparenz hinsichtlich des Umfangs solcher Kompensationen zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen und über die Begünstigten der Kompensation unterrichten, und dabei sicherstellen, dass die Vertraulichkeit bestimmter Informationen und damit verbundene Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes gebührend berücksichtigt werden. Verwendet ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil seiner Versteigerungseinkünfte, um indirekte Kosten auszugleichen, so besteht ein gesteigertes Interesse daran, dass er die Gründe hierfür bekannt gibt. Bei der Überarbeitung ihrer Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich der Kompensation für indirekte Emissionskosten sollte die Kommission unter anderem die Zweckmäßigkeit von Obergrenzen für die von den Mitgliedstaaten gewährten Kompensationen prüfen. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG sollte der Frage nachgegangen werden, inwieweit es gelungen ist, mit derartigen finanziellen Maßnahmen den erheblichen Risiken einer Verlagerung von CO2-Emissionen wegen indirekter Kosten vorzubeugen, und es sollte die Möglichkeit einer weiteren Harmonisierung der Maßnahmen, einschließlich eines harmonisierten Mechanismus, erwogen werden. Gelder des öffentlichen Sektors für den Klimaschutz werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen.
Deshalb sollten Versteigerungseinkünfte auch zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, in gefährdeten Drittländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels verwendet werden, unter anderem durch den Green Climate Fund des UNFCCC. Der Umfang der zu mobilisierenden Gelder für den Klimaschutz wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der national festgelegten Beiträge, den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. In Anbetracht der potenziellen sozialen Auswirkungen der erforderlichen politischen Maßnahmen und Investitionen sollten die Mitgliedstaaten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um zu einem fairen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beizutragen, indem die Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes im sozialen Dialog mit den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen betroffenen Gemeinschaften und Regionen gefördert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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