Um die Umweltvorteile der Emissionsreduktion in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in Drittländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize zur Emissionsreduktion bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate übergangsweise weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen durch den Betrieb des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass ein höheres Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten über die Produktpreise weiterzugeben, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können.
Zwar sollten die Sektoren und Teilsektoren auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet werden, doch sollten bestimmte Umstände antizipiert werden, unter denen die Möglichkeit bestehen sollte, eine Bewertung auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) zu beantragen. Diese Möglichkeit sollte für Sektoren und Teilsektoren bestehen, bei denen zuvor festgestellt wurde, dass bei ihnen ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) gegeben ist, da unter bestimmten NACE-Codes, insbesondere denjenigen, die auf .99 enden, unterschiedliche Tätigkeiten zusammengefasst sind, die „anderweitig nicht genannt“ („a.n.g.“) werden. Wird auf einen Sektor oder Teilsektor der Benchmark „Raffinerieprodukte“ und ein anderer Produkt-Benchmark angewendet, so sollte dieser Umstand berücksichtigt werden, damit gegebenenfalls eine qualitative Analyse des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen vorgenommen werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl für in Raffinerien als auch für in Chemieanlagen erzeugte Produkte zu gewährleisten. Wird auf Basis der Kriterien der Handels- und Emissionsintensität ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der Möglichkeit des betreffenden Sektors oder Teilsektors, Kosten über die Produktpreise weiterzugeben, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei diesem Sektor oder Teilsektor ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten über die Produktpreise weiterzugeben, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. Soweit im Rahmen einer Überprüfung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2003/87/EG nichts anderes beschlossen wird, sollten die kostenlosen Zuteilungen an Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie ein Niedrig- oder ein Nullrisiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufweisen, mit Ausnahme der Fernwärme, in den Jahren nach 2026 um jeweils gleich große Mengen gekürzt werden, damit 2030 ein auf null abgesenktes Niveau der kostenlosen Zuteilung erreicht wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.