DIR_2018_410 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814
Die ab 2013 geltenden Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung sollten überprüft werden, um Zufallsgewinne zu vermeiden und um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren im Zeitraum 2007-2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung der Benchmarkwerte an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Benchmarkwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007 und 2008 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung der festgestellten Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, mit dem sich die Fortschritte in den einzelnen Sektoren am besten bewerten lassen und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, wobei die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen heranzuziehen ist, damit die Benchmarkwerte die tatsächliche Verbesserungsrate widerspiegeln. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Reduktion von weniger als 0,2 % oder von mehr als 1,6 % des Wertes von 2007-2008, so sollte der entsprechende Benchmarkwert um andere als die tatsächlichen Verbesserungsraten korrigiert werden, damit die Anreize zur Emissionsreduktion gewahrt bleiben und Innovationen angemessen belohnt werden. Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 sollten diese Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums von 2021 bis 2025 entweder um 0,2 % oder um 1,6 % korrigiert werden, was zu einer Verbesserung um 3 % bzw. 24 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert führen würde. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollten diese Benchmarkwerte in der gleichen Weise korrigiert werden, was zu einer Verbesserung um 4 % bzw. 32 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert führen würde. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemieanlagen einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an den Raffinerie-Benchmark angepasst werden.
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