ErwGr. 8

DIR_2018_410 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. Die Folgenabschätzung der Kommission spezifiziert, dass der Anteil der zu versteigernden Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 bei 57 % liegt. Grundsätzlich sollte dieser Anteil weiterhin 57 % betragen. Er setzt sich aus Zertifikaten zusammen, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingeflossen sind. In diesem Anteil sollten 75 Millionen Zertifikate zur Innovationsförderung enthalten sein. Macht die Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen vor dem Jahr 2030 die Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors erforderlich, so sollte der Anteil der Zertifikate, der in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 zu versteigern ist, um bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate gesenkt werden. Im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund sollten 10 % der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate unter den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2013 nicht über 90 % des Unionsdurchschnitts lag, und die restlichen Zertifikate unter allen Mitgliedstaaten auf Grundlage der geprüften Emissionen aufgeteilt werden. Die Ausnahme in Bezug auf diese Aufteilung im Zeitraum von 2013 bis 2020 für bestimmte Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen um mehr als 20 % über dem Unionsdurchschnitt liegt, sollte auslaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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