ErwGr. 38

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. Demnach sollten natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern als wirtschaftliche Eigentümer vorgehalten werden, entsprechend in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Begünstigten über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen für den Datenschutz in der Union — Verordnung (EU) 2016/675 und Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) — und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden. Um zu verhindern, dass die in den Registern gespeicherten Informationen missbraucht werden und den Rechten der wirtschaftlichen Eigentümer angemessen Rechnung zu tragen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag auch dem wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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