ErwGr. 39

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch die zentralen Meldestellen und die zuständigen Behörden eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder die zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeiten solange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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