ErwGr. 41

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Der Zugang zu den Informationen und die Definition berechtigter Interessen sollte dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem der Trustee eines Trusts oder eine Person mit einer gleichwertigen Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung niedergelassen oder ansässig ist. Wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person mit einer gleichwertigen Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung weder in einem Mitgliedstaat niedergelassen noch dort ansässig ist, sollten der Zugang zu den Informationen und die Definition legitimer Interessen dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie registriert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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