ErwGr. 11

DIR_2018_844 · zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

Der Notwendigkeit, die Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren Renovierungsstrategien nationale Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen, haben dabei aber das Recht festzulegen, was sie als einschlägige Maßnahmen ansehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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