ErwGr. 10

DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Damit sichergestellt ist, dass der Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Recyclingzielen verlässliche und vergleichbare Daten zugrunde liegen, und die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele wirksamer überwacht werden können, sollte die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in der Richtlinie 2008/98/EG mit der von Eurostat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für statistische Zwecke verwendeten Definition im Einklang stehen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten seit Jahren Daten übermitteln. Siedlungsabfälle sind definiert als Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen wie dem Einzelhandel, der Verwaltung, dem Bildungsbereich, den Gesundheitsdiensten, Unterbringungs- und Verpflegungsdiensten sowie aus anderen Dienstleistungen und Tätigkeiten, deren Abfälle in Bezug auf Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind. Deshalb schließt der Begriff „Siedlungsabfälle“ unter anderem Abfälle aus der Pflege von Parks und Gärten wie Laub, Gras und Baumschnitt sowie Markt- und Straßenreinigungsabfälle wie den Inhalt von Abfallbehältern und Straßenkehricht ein, nicht jedoch Materialien wie Sand, Gestein, Schlamm oder Staub. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Abfälle großer Gewerbe- oder Industrieanlagen, die Abfällen aus Haushalten nicht ähnlich sind, nicht als Siedlungsabfälle gelten. Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Bau- und Abbruch, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen und Altfahrzeuge sind vom Geltungsbereich des Begriffs „Siedlungsabfälle“ ausgenommen. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ ist so zu verstehen, dass er den Abfallarten gemäß Kapitel 15 01 und Kapitel 20 des durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission (8) in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht — mit Ausnahme der Abfallschlüssel 20 02 02, 20 03 04 und 20 03 06. Abfälle, die unter andere Kapitel dieses Verzeichnisses fallen, haben nicht als Siedlungsabfälle zu gelten, es sei denn, die Siedlungsabfälle werden behandelt und den in Kapitel 19 dieses Verzeichnisses angegebenen Abfallschlüsseln zugeordnet. Die Mitgliedstaaten können zu statistischen Zwecken entsprechende dieses Verzeichnisses verwenden. Die Definition des Begriffs „Siedlungsabfälle“ in dieser Richtlinie wird aufgenommen, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingziele und die betreffenden Bestimmungen für die Berechnung zur Anwendung kommen. Sie ist neutral, was den öffentlichen oder privaten Status von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen anbelangt, und schließt darum auch Abfälle aus Haushalten und anderen Herkunftsbereichen ein, die durch oder im Auftrag einer Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder direkt durch private Betreiber bewirtschaftet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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