ErwGr. 12

DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Um andere Verwertungsarten als die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden, zu erfassen, sollte eine Definition für den Begriff „stoffliche Verwertung“ aufgenommen werden. Sie umfasst die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung sowie andere Formen der stofflichen Verwertung wie die Aufbereitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen für den Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur. In Abhängigkeit von den konkret sachlichen Umständen kann diese Aufbereitung der Definition des Begriffs „Recycling“ entsprechen, wenn die Verwendung der Materialien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Qualitätskontrolle erfolgt und allen für die jeweilige Verwendung geltenden einschlägigen Standards, Normen, Spezifikationen sowie Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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