ErwGr. 31

DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Im Einklang mit der Agenda für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 25. September 2015 angenommen wurde, und insbesondere im Einklang mit dem Ziel, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf der Verbraucherebene pro Kopf anfallende Menge an Lebensmittelabfällen zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette, der Nachernteverluste, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen treffen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in privaten Haushalten zu vermeiden und zu reduzieren. Um zur Erfüllung des Ziels der VN für nachhaltige Entwicklung beizutragen und diesbezüglich auf Kurs zu bleiben, sollten die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, die unionsweit geltende indikative Zielvorgabe für die Verringerung der Lebensmittelabfälle um 30 % bis 2025 und 50 % bis 2030 zu erreichen. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der Vermeidung von Lebensmittelabfällen ergeben, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen festlegen — einschließlich Sensibilisierungskampagnen im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme, bei denen vermittelt wird, wie Lebensmittelabfälle verhindert werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschritte bei der Verringerung von Lebensmittelabfällen messen. Um diese Fortschritte zu messen und den unionsweiten Austausch bewährter Verfahren sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Lebensmittelunternehmern zu erleichtern, sollte eine einheitliche Methode für diese Messung festgelegt werden. Die Berichterstattung über das Ausmaß von Lebensmittelabfällen sollte auf der Grundlage dieser Methoden jährlich erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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