DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Abfälle im Meer stellen ein besonders drängendes Problem dar, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, dass in der Union keine Abfälle mehr in die Meeresumwelt gelangen, und so zur Verwirklichung des Ziel der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der VN am 25. September 2015 angenommen wurde, beigetragen wird, bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich zu verringern. Da Abfälle im Meer, vor allem Kunststoffabfälle, größtenteils durch Tätigkeiten an Land und insbesondere durch schlechte Verfahren der Bewirtschaftung fester Abfälle und eine fehlende Infrastruktur für die Bewirtschaftung, die Vermüllung durch die Bevölkerung und ein mangelndes öffentliches Bewusstsein verursacht werden, sollten in Abfallvermeidungsprogrammen und Abfallbewirtschaftungsplänen spezifische Maßnahmen festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten zur Verwirklichung des Ziels beitragen, bis 2020 einen „guten Zustand der Meeresumwelt“ im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten werden im Einklang mit dieser Richtlinie aufgefordert, spezifische Strategien und Maßnahmen einzuführen und alle sechs Jahre zu aktualisieren. Außerdem müssen sie ab 2018 regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten, die bei der Erhaltung oder Erreichung des guten Umweltzustands erzielt werden. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Vermüllung im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG sollten daher auf die Maßnahmen abgestimmt werden, die in der Richtlinie 2008/56/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorgesehen sind.
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