ErwGr. 8

DIR_2018_852 · zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Vermüllung hat direkte und indirekte schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, das Wohlergehen der Bevölkerung und die Wirtschaft, und zwar ungeachtet dessen, ob die Abfälle in den Städten oder auf dem Land, in Flüssen oder Meeren oder andernorts anfallen, und die Kosten für die Säuberung stellen für die Gesellschaft eine unnötige wirtschaftliche Belastung dar. Sehr häufig finden sich an Stränden Verpackungsabfälle, die langfristige Umweltauswirkungen haben, den Tourismus beeinträchtigen und bewirken, dass die Allgemeinheit diese Naturgebiete nicht uneingeschränkt zur Erholung nutzen kann. Das Vorhandensein von Verpackungsabfällen in der Meeresumwelt bedeutet darüber hinaus, dass die Prioritätenfolge der Abfallhierarchie untergraben wird, da insbesondere keine Wiederverwendung, kein Recycling oder sonstige Verwertung erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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