Art. 20 – Form der Kronzeugenerklärungen

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich einreichen können und dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch über ein System verfügen, mit dem sie solche Erklärungen mündlich oder in anderer Weise entgegennehmen können, sodass Antragsteller die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen müssen.
(2)Auf Ersuchen des Antragstellers stellen die nationalen Wettbewerbsbehörden für den vollständigen Antrag oder Kurzantrag eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs aus.
(3)Antragsteller können Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder in einer nach bilateraler Absprache zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vereinbarten anderen Amtssprache der Union einreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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