Art. 18 – Geldbußenermäßigung

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen, die die Voraussetzung für einen Geldbußenerlass nicht erfüllen, eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen eine Geldbußenermäßigung gewährt werden kann.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußenermäßigungen nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller a) die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt, b) seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt, und c) Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell vorlegt, die im Hinblick auf den Nachweis einer unter das Kronzeugenprogramm fallenden Zuwiderhandlung gegenüber den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörde befinden, einen erheblichen Mehrwert aufweisen.
(3)Übermittelt der Antragsteller stichhaltige Beweise, die die nationale Wettbewerbsbehörde zur Feststellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht, die zu Geldbußen führen, die höher sind als die Geldbußen, die sonst gegen die an dem geheimen Kartell Beteiligten verhängt worden wären, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für den Antragsteller, der diese Beweise vorgelegt hat, nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 18 DIR_2019_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 18 DIR_2019_1 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.