Art. 16 – Zwangsgelder

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zum im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um diese Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zumindest zu zwingen, a) auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 8 vollständige und richtige Informationen zu erteilen, b) zu einer Befragung nach Artikel 9 zu erscheinen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zu ihrem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um sie zumindest zu zwingen, a) eine Nachprüfung nach Artikel 6 Absatz 2 zu dulden, b) einer Entscheidung nach den Artikeln 10, 11 und 12 nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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