Art. 14 – Berechnung von Geldbußen

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verhängt werden soll, sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer berücksichtigen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verhängt werden soll, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/104/EU etwaige infolge eines Vergleichs geleistete Schadensersatzzahlungen berücksichtigen können.
(3)Wird gegen eine Unternehmensvereinigung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmensvereinigung verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags der Geldbuße zu verlangen.
(4)Sind die in Absatz 3 genannten Beiträge innerhalb der von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesetzten Frist nicht in voller Höhe an die Vereinigung entrichtet worden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde die Zahlung der Geldbuße direkt von jedem Unternehmen verlangen kann, dessen Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmensvereinigung angehört haben. Nachdem die nationalen Wettbewerbsbehörden die Zahlung von diesen Unternehmen verlangt haben, können sie, soweit dies zur vollständigen Zahlung der Geldbuße notwendig ist, die Zahlung des ausstehenden Betrags der Geldbuße auch von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat. Die Zahlung nach diesem Absatz wird hingegen nicht von Unternehmen verlangt, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von deren Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Untersuchung begonnen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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