Art. 11 – Einstweilige Maßnahmen

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Wettbewerbsbehörden zumindest in dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Amts wegen durch Entscheidung anordnen können, dass Unternehmen und Unternehmensvereinigungen einstweilige Maßnahmen auferlegt werden. Eine solche Entscheidung hat verhältnismäßig zu sein und entweder für eine bestimmte Dauer, die — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar ist, oder bis eine rechtkräftige Entscheidung getroffen wird, zu gelten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden unterrichten das Europäische Wettbewerbsnetz über die Verhängung dieser einstweiligen Maßnahmen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtmäßigkeit, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, der einstweiligen Maßnahmen gemäß Absatz 1 im Rahmen eines beschleunigten Rechtsbehelfsverfahrens überprüft werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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