Art. 10 – Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten können, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie können hierzu alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde die Wahl zwischen zwei gleichermaßen wirksamen Abhilfemaßnahmen, so entscheidet sie sich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Abhilfemaßnahme, die für das Unternehmen mit dem geringsten Aufwand verbunden ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV feststellen kann, nachdem diese beendet ist.
(2)Wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden nach Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu dem Schluss gelangen, dass kein Grund zur Fortsetzung des Durchsetzungsverfahrens besteht, und das Durchsetzungsverfahren infolgedessen einstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese nationalen Wettbewerbsbehörden die Kommission davon in Kenntnis setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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