Art. 7 – Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Bedeutung sein könnten, in anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie angegebenen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln — darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen — aufbewahrt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden unangekündigte Nachprüfungen in diesen Räumlichkeiten, auf diesen Grundstücken oder in diesen Transportmitteln durchführen können.
(2)Diese Nachprüfungen dürfen nur mit der vorherigen Genehmigung eines nationalen Justizorgans vorgenommen werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung einer Nachprüfung nach Absatz 1 ermächtigten oder dafür benannten Bediensteten oder anderen Begleitpersonen zumindest die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 6 Absatz 2 genannten Befugnisse haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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