Art. 5 – Ressourcen

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über eine ausreichende Zahl qualifizierter Mitarbeiter und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die sie für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben und für die wirksame Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV nach Absatz 2 dieses Artikels benötigen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden mindestens in der Lage sein, Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durchzuführen, Entscheidungen zur Anwendung dieser Artikel auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen und im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes eng zusammenzuarbeiten, um die wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten. Außerdem müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, öffentliche Einrichtungen und Stellen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken könnten, gegebenenfalls beraten können und die Öffentlichkeit verstärkt für die Artikel 101 und 102 AEUV sensibilisieren.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der nationalen Haushaltsvorschriften und -verfahren sicher, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Verwendung der ihnen für die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zugewiesenen Haushaltsmittel Unabhängigkeit gewährt wird.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden einer Regierungsstelle oder einem parlamentarischen Gremium regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten und Ressourcen vorlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Berichte auch Informationen über die Benennung und Abberufung von Mitgliedern des Entscheidungsgremiums, den Betrag der in dem betreffenden Jahr zugewiesenen Ressourcen und etwaige Änderungen dieses Betrags im Vergleich zum Vorjahr enthalten. Diese Berichte werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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