Art. 6 – Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in betrieblichen Räumlichkeiten

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in der Lage sind, alle für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlichen unangekündigten Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung dieser Nachprüfungen ermächtigt oder dafür benannt wurden, zumindest befugt sind, a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten; b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen, und das Recht auf Zugang zu allen Informationen haben, die der Einheit, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind; c) Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen, und, wenn sie es für angemessen erachten, die Suche nach Informationen und die Auswahl der betreffenden Kopien oder Auszüge in den Räumlichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden oder anderen bezeichneten Räumlichkeiten fortzusetzen; d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist; e) von allen Vertretern oder Mitarbeitern des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet sind, die in Absatz 1 genannten Nachprüfungen zu dulden. Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass im Falle, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung widersetzt, die von einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde angeordnet und/oder von einem nationalen Justizorgan genehmigt wurde, die nationalen Wettbewerbsbehörden die für die Durchführung der Nachprüfung erforderliche Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde erhalten können. Eine derartige Unterstützung kann auch vorsorglich beantragt und gewährt werden.
(3)Die Anforderungen, die nach dem nationalen Recht für die vorherige Genehmigung solcher Nachprüfungen durch ein nationales Justizorgan gelten, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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