Art. 33 – Betrieb des Europäischen Wettbewerbsnetzes

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

(1)Die Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit der Pflege und Weiterentwicklung des zentralen Informationssystems des Europäischen Wettbewerbsnetzes (System des Europäischen Wettbewerbsnetzes) und im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstehen, gehen im Rahmen der verfügbaren Mittel zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2)Das Europäische Wettbewerbsnetz kann zu Themen wie Unabhängigkeit, Ressourcen, Befugnisse, Geldbußen und Amtshilfe bewährte Verfahren und Empfehlungen erarbeiten und gegebenenfalls veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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