ErwGr. 3

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102 AEUV auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzuwenden, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. In der Praxis wenden die meisten nationalen Wettbewerbsbehörden das nationale Wettbewerbsrecht parallel zu den Bestimmungen der Artikel 101 und 102 AEUV an. Diese Richtlinie soll gewährleisten, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die erforderlich sind, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden; daher wird sie sich unweigerlich auf das von diesen Behörden parallel angewendete nationale Wettbewerbsrecht auswirken. Darüber hinaus sollte die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts durch die nationalen Wettbewerbsbehörden auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, nicht zu einem Ergebnis führen, das von dem, zu dem die besagten Behörden gemäß dem Unionsrecht nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gelangen würden, abweicht. Daher ist es bei solchen Fällen der parallelen Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts und des Unionsrechts entscheidend, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die gleichen Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die erforderlich sind, um sicherstellen, dass es nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 3 DIR_2019_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 3 DIR_2019_1 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.