DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Häufig verhindert nationales Recht, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Wettbewerbsregeln der Union wirksam durchzusetzen. Dadurch wird ihre Fähigkeit zur wirksamen Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sowie zur Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu den Artikeln 101 und 102 AEUV beeinträchtigt. Nach nationalem Recht verfügen viele nationale Wettbewerbsbehörden beispielsweise nicht über wirksame Instrumente, um Beweismittel für Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV zu erheben oder Geldbußen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen das Recht verstoßen, oder sie verfügen nicht über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen und die operative Unabhängigkeit für eine wirksame Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Dies kann nationale Wettbewerbsbehörden daran hindern, überhaupt tätig zu werden, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen begrenzen. Da viele nationale Wettbewerbsbehörden nicht mit den Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, den Ressourcen und den Befugnissen im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen ausgestattet sind, die für die wirksame Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlich sind, können Kartellverfahren für wettbewerbswidrig handelnde Unternehmen je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen. So kann es sein, dass gegen sie keine bzw. keine wirksamen Maßnahmen zur Durchsetzung des Artikels 101 oder des Artikels 102 AEUV ergriffen werden. In einigen Mitgliedstaaten ist es Unternehmen beispielsweise möglich, sich einer Geldbuße zu entziehen, indem sie schlicht eine Umstrukturierung durchführen.
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