ErwGr. 72

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Das Risiko, dass Material, mit dem sich Unternehmen, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellen, selbst belasten, außerhalb der Untersuchung, für die es übermittelt wurde, offengelegt wird, könnte bedeuten, dass die Anreize zur Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden für potenzielle Antragsteller an Wirkungskraft einbüßen. Unabhängig von der Form, in der Kronzeugenerklärungen übermittelt werden, sollten Informationen in den Erklärungen, die durch Akteneinsicht gewonnen wurden, infolgedessen nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung der Verteidigungsrechte in Verfahren vor nationalen Gerichten in bestimmten und sehr begrenzten Rechtssachen, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, für den Akteneinsicht gewährt wurde, erforderlich ist. Dies sollte die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern, ihre Entscheidungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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