ErwGr. 73

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Beweismittel sind ein wichtiges Element bei der Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten die Möglichkeit haben, relevante Beweismittel unabhängig davon, ob es sich um Beweismittel in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form oder um andere Aufzeichnungen handelt, zu berücksichtigen. Hierzu sollten auch von natürlichen oder juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, angefertigte verdeckte Aufzeichnungen gehören, sofern diese Aufzeichnungen nicht die einzigen Beweismittel darstellen. Dies sollte unbeschadet des Rechts auf Anhörung und unbeschadet der Zulässigkeit von Aufzeichnungen, die von Behörden angefertigt oder erlangt wurden, gelten. Desgleichen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden elektronische Nachrichten als relevante Beweismittel betrachten können, unabhängig davon, ob diese Nachrichten ungelesen erscheinen oder gelöscht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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