ErwGr. 9

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Es ist angemessen, diese Richtlinie auf die doppelte Rechtsgrundlage von Artikel 103 und Artikel 114 AEUV zu stützen. Dies liegt daran, dass diese Richtlinie nicht nur die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu diesen Artikeln abdeckt, sondern auch die Lücken und Beschränkungen bei den Instrumenten und Garantien, die die nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV benötigen, da diese Lücken und Beschränkungen sowohl den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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