DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Was die Voraussetzungen für die Gewährung der Kronzeugenbehandlung bei geheimen Kartellen angeht, sind hingegen detaillierte Vorschriften erforderlich. Unternehmen werden nur dann Informationen über geheime Kartelle, an denen sie beteiligt sind oder waren, offenlegen, wenn sie mit hinreichender Rechtssicherheit davon ausgehen können, dass ihnen die Geldbuße erlassen wird. Die großen Unterschiede zwischen den Kronzeugenprogrammen der einzelnen Mitgliedstaaten führen bei Unternehmen, die erwägen, einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung zu stellen, zu einer Rechtsunsicherheit. Dies kann sie von der Antragstellung abhalten. Wenn die Mitgliedstaaten im Geltungsbereich dieser Richtlinie klarere und harmonisierte Vorschriften für die Kronzeugenbehandlung anwenden könnten, dann wäre dies nicht nur dem Ziel zuträglich, Anreize für potenzielle Antragsteller zu schaffen, geheime Kartelle aufzudecken, um für eine möglichst wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Union zu sorgen, sondern würde auch einheitliche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen gewährleisten. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Kronzeugenprogramme anzuwenden, die nicht nur geheime Kartelle, sondern auch andere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und entsprechende Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts abdecken, oder Anträgen auf Kronzeugenbehandlung von in eigenem Namen handelnden natürlichen Personen stattzugeben. Diese Richtlinie sollte auch nicht die Kronzeugenprogramme berühren, die ausschließlich vor Sanktionen in Strafverfahren zur Durchsetzung von Artikel 101 AEUV schützen.
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