ErwGr. 14

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Im Zusammenhang mit der Ausübung der den nationalen Wettbewerbsbehörden durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse, einschließlich der Untersuchungsbefugnisse, sollten angemessene Garantien gelten, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mindestens den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügen, insbesondere im Hinblick auf Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen führen könnten. Diese Garantien umfassen das Recht auf gute Verwaltung und die Achtung der Verteidigungsrechte der Unternehmen, wozu als wesentlicher Bestandteil der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt. Insbesondere sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die von der Untersuchung betroffenen Parteien im Wege einer Mitteilung der Beschwerdepunkte oder einer vergleichbaren Maßnahme über die nach Artikel 101 oder 102 AEUV gegen sie erhobenen vorläufigen Beschwerdepunkte informieren, bevor sie eine Entscheidung erlassen, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, und die Parteien sollten die Gelegenheit haben, vor Erlass einer solchen Entscheidung wirksam zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen. Parteien, denen vorläufige Beschwerdepunkte zu einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV mitgeteilt werden, sollten das Recht auf Zugang zur einschlägigen Fallakte der nationalen Wettbewerbsbehörde haben, um ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben zu können. Der Anspruch auf Akteneinsicht sollte vorbehaltlich des berechtigten Interesses gelten, das Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben können, und sollte weder für vertrauliche Informationen und interne Aufzeichnungen der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission noch für den Schriftverkehr zwischen ihnen gelten. Ferner sollten die Adressaten von Entscheidungen von nationalen Wettbewerbsbehörden, insbesondere von Entscheidungen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV und zur Verhängung von Abhilfemaßnahmen oder Geldbußen, im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht haben, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Solche Entscheidungen sollten eine Begründung umfassen, der die Adressaten entnehmen können, weshalb die Entscheidung ergangen ist, und die es ihnen ermöglicht, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben. Ferner sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung dafür sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV innerhalb eines unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Zeitrahmens durchführen. Diese Garantien sollten so konzipiert sein, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Achtung der Grundrechte von Unternehmen und der Pflicht, die wirksame Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, entsteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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