ErwGr. 13

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV ausschließlich einer Verwaltungsbehörde übertragen, was in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist, oder sowohl Justizorgane als auch Verwaltungsbehörden damit betrauen. Im letzteren Fall ist die Verwaltungsbehörde jedenfalls in erster Linie für die Durchführung der Untersuchung zuständig, während dem Justizorgan üblicherweise die Befugnis zugewiesen wird, über die Verhängung von Geldbußen zu entscheiden; das Justizorgan kann auch befugt sein, andere Entscheidungen zu treffen, wie die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 101 und 102 AEUV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 13 DIR_2019_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 13 DIR_2019_1 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.