ErwGr. 15

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Auf den Informationsaustausch zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und die Verwendung dieser Informationen als Beweismittel für die Zwecke der Anwendung des Artikels 101 oder des Artikels 102 AEUV ist Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2013 anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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