ErwGr. 18

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Zur Gewährleistung der operativen Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten Führungspersonal, Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis integer handeln und alle Handlungen unterlassen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar sind. Um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Bewertungen, die von Führungspersonal, Mitarbeitern und Personen mit Entscheidungsbefugnis vorgenommen werden, beeinträchtigt wird, sollten die genannten Personengruppen sowohl während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats als auch während eines angemessenen Zeitraums danach alle mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbaren Handlungen, seien es entgeltliche oder unentgeltliche Handlungen, unterlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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