ErwGr. 20

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Dies bedeutet auch, dass sich ehemalige Mitarbeiter oder diejenigen, die Entscheidungen getroffen haben, die, nachdem sie die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde verlassen haben, einer Tätigkeit nachgehen, die mit einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, mit dem sie während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihres Mandats bei der Behörde befasst waren, in Zusammenhang steht, während eines angemessenen Zeitraums im Rahmen ihrer neuen Tätigkeit nicht an demselben Verfahren beteiligen dürfen.
Bei der Festlegung der Dauer dieses Zeitraums könnte sowohl die Art der neuen Tätigkeit der betreffenden Person als auch der Grad der Beteiligung dieser Person an demselben Verfahren und ihr diesbezügliches Verantwortungsniveau im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihres Mandats bei der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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