DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, bei der Auswahl der Fälle, in denen sie Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV einleiten, Schwerpunkte zu setzen, um ihre Ressourcen effizient zu nutzen und sich darauf konzentrieren zu können, wettbewerbswidriges Verhalten, das den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht, zu verhindern und abzustellen. Zu diesem Zweck sollten sie die Möglichkeit haben, Beschwerden mit der Begründung abzuweisen, dass sie nicht in den Schwerpunktbereich fallen; ausgenommen hiervon sind Beschwerden, die von Behörden eingelegt werden, die gegebenenfalls gemeinsam mit einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV und des nationalen Wettbewerbsrechts zuständig sind. Die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden, Beschwerden aus Zuständigkeitsgründen oder anderen Gründen abzuweisen bzw. zu entscheiden, dass kein Anlass für ein Tätigwerden besteht, bleibt davon unberührt. Im Fall förmlicher Beschwerden sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegen eine Abweisung ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden können. Die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Schwerpunktsetzung bei der Auswahl der Durchsetzungsverfahren lässt das Recht der Regierungen der Mitgliedstaaten unberührt, für die nationalen Wettbewerbsbehörden Vorschriften allgemeiner Art oder Prioritätsleitlinien herauszugeben, die sich nicht auf branchenspezifische Untersuchungen oder auf bestimmte Verfahren zur Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV beziehen.
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